Der vorliegende Geodatensatz umfasst alle bis zum angegebenen Stand kartierten bzw. aktualisierten
und digitalisierten flächenhaft erfassten Wertbiotope (nach § 30 BNatSchG i. V. m. § 21 LNatSchG
gesetzlich geschützte Biotope und/oder Lebensraumtypen gem. Anh. I der FFH-Richtlinie) und
Nichtwertbiotope (weder gesetzlich geschützt noch FFH-Lebensraumtyp) aus der landesweiten Biotopkartierung
Schleswig-Holstein (BKSH) und weiteren Kartierprojekten.
Eine Zuordnung ist über die Attributspalte "Herkunft" möglich, deren Inhalte im Folgenden erläutert werden:
BK – Datensatz stammt aus der BKSH – seit 2014,
Seen – Datensatz stammt aus dem eigenständigen Projekt WRRL-Seenmonitoring,
SH2 - Importierte Datensätze aus dem Register gesetzlich geschützter Biotope.
Die kartierten Biotope wurden zum Teil durch Mitarbeiter des LLUR erfasst.
Zum Teil wurden Daten aus anderen Kartierungen (z. B. FFH-Lebensraumtypen-Kartierung,
Hochmoorkartierung außerhalb FFH-Gebieten, Moorwald- und Auwaldkartierung,
Salzwiesenkartierung des NPA, Waldbiotopkartierung in Landesforsten,
Seenkartierung des LLUR Abt. 4, Kartierung der Standortübungsplätze, Landschaftspläne u. a.)
nach Prüfung durch das LLUR in den Datenbestand übernommen.
Zum Teil sind die Daten vor 2014 erfasst worden.
WGL14 – Datensatz stammt aus der BK – Phase 1 (Wertgrünlandkartierung 2014, WGL);
Wichtiger Hinweis: Aus der Wertgrünlandkartierung sind im vorliegenden
Geodatensatz ausschließlich die Flächen bzw. Geometrien mit den
zugehörigen Datensätzen abgelegt, die den Status als Wertbiotop erfüllen,
WGL-BK – Datensatz stammt aus der BK – Phase 1. Nachträglich wurde in diesem
entweder eine Korrektur hinsichtlich der Geometrien durch das LLUR
durchgeführt oder es wurde ein zuvor eingetragener Status als
„Wertgrünland (WGL)“ im Sinne des in 2016 unter den gesetzlichen
Biotopschutz gestellten „arten- und strukturreichen Dauergrünlands“ wieder
entzogen, weil in dem Datensatz die abschließend verbindlich festgelegte
Kennartenzahl nicht erreicht wird oder die erforderliche regelmäßige
Verteilung des wertgebenden Arteninventars innerhalb der Fläche insgesamt
als Grenzfall beurteilt wurde.
WGL17 - In 2017 wurde eine Überprüfung der in der landesweiten Biotopkartierung im
Kartierzeitraum 2014 bis zum 24.06.2016 als "arten- und strukturreiches
Dauergrünland" erfassten Dauergrünlandflächen durchgeführt. Diese Überprüfung
diente der Schaffung von Rechtssicherheit, ob die Flächen zum Zeitpunkt der
Überprüfung in 2017 den Anforderungen des gesetzlichen Biotopschutzes entsprachen.
Denn das "arten-und strukturreiche Dauergrünland" wurde erst mit der Novellierung
des schleswig-holsteinischen Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG) in 2016 unter den
gesetzlichen Biotopschutz gestellt. Mit der Veröffentlichung der Änderungen des
LNatSchG und anderer Vorschriften in dem Gesetz- und Verordnungsblatt für
Schleswig-Holstein (Ausgabe Nr. 7 vom 23.06.2016) wurde der Biotopschutz am
Folgetag der Veröffentlichung rechtskräftig. Im Vergleich zu Gesamtdatensätzen
der landesweiten Biotopkartierung aus den Vorjahren (2014-2017) kann es daher
in Einzelfällen vorkommen, dass für Grünlandflächen der Status als "arten- und
strukturreiches Dauergrünland" und damit der gesetzliche Biotopschutz bei der
Überprüfung in 2017 nicht bestätigt werden konnte.
Unter dem Eintrag WGL17 wurden darüber hinaus auch Flächen aus anderen
Regionalprojekten in Schleswig-Holstein in 2017 überprüft und in das Gesamtprojekt
der landesweiten Biotopkartierung integriert.
Salzwiesen - Datensatz stammt aus der eigenständigen, vom LKN beauftragten „Salzwiesen-
und Dünenkartierung“, die im Bereich des Nationalparks Schleswig-Holsteinisches
Wattenmeer und in den angrenzenden Küstengebieten inkl. der nordfriesischen Inseln
und Helgoland (NPV Tönning) durchgeführt wurde.
LFK - Die Daten dieser Herkunft entstammen einer Luftbild-gestützten Auswertung im Rahmen
des Landwirtschaftlichen Flächenkatasters (LFK) und umfassen innerhalb
landwirtschaftlicher Nutzflächen gelegene Stillgewässer gem. VO-Nr. 1b und
Kleingewässer gem. VO-Nr. 7. Die ebenfalls im Rahmen des LFK erfassten Knicks und
Feldhecken liegen in einem gesonderten Linien-Shape vor.
FFH - Seit Abschluss der Phasen 1 (2014) und 2 (2015-2020) der landesweiten Biotopkartierung
erfolgt das FFH-Monitoring wieder als eigenständiges Projekt. Die seit 2021 im Rahmen des
FFH-Monitorings erhobenen Daten sind über die Herkunft "FFH" identifizierbar. Monitorings erhobenen Daten sind über die Herkunft "FFH" identifizierbar.
Weitergehende Erläuterung zum Begriff "Wertbiotop":
Im Rahmen der BK gehören zu den Wertbiotopen grundsätzlich alle Flächen, die entweder
als gesetzlich geschützte Biotope gemäß § 30 BNatSchG i. V. m. § 21 LNatSchG gelten
und/oder als Lebensraumtyp (LRT) gemäß Anhang I der FFH-Richtlinie
(92/43/EWG, 21.05.1992) anzusprechen sind. Hinsichtlich des gesetzlichen Biotopschutzes
ist der Stand nach der Novellierung des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG) in 2016
(Veröffentlichung in dem GVO Nr. 7 vom 23.06.2016, Seite 162) berücksichtigt und schließt
das „arten-und strukturreiche Dauergrünland“ mit ein.
Auch die Änderungen aufgrund des § 21 Absatz 7 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG),
zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. März 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 85), sind berücksichtigt
sowie - soweit bereits erhoben bzw. in Schleswig-Holstein überhaupt v.h. - auch die seit dem
1. März 2022 gem. § 30 Absatz 1 Nummer 7 BNatSchG neu erfassten gesetzlich geschützten Biotope.
Zu den Wertbiotopen gehören im vorliegenden Geodatensatz sämtliche Flächen/
Geometrien, die in den Tabellenspalten „BTSCHUTZ_1“ und/oder „BTSCHUTZ_2“ der
Attributtabelle einen Eintrag einer Biotopverordnungsnummer (VO) oder die in den
Tabellenspalten „LRT_TYP_1“ und/oder „LRT_TYP_2“ einen Eintrag eines Natura 2000-
bzw. EU-LRT-Codes aufweisen.
Nachrichtlich weist das LfU darauf hin, dass der Schutz des § 30 BNatSchG
i. V. m. § 21 LNatSchG aktiviert wird, wenn und sobald eine Fläche die
charakteristischen Merkmale eines gesetzlich geschützten Biotopes erfüllt.
Der in § 30 Abs. 7 thematisierten Registrierung, die sich nach Landesrecht
richtet und zumeist in Biotopkartierungen, Listen oder Biotopverzeichnissen
ihren Niederschlag findet, kommt daher eine lediglich deklaratorische Bedeutung
zu.
D.h. nicht erst durch die Kartierung bzw. Erfassung und Registrierung werden
Flächen zum geschützten Biotop, sondern der Charakter als gesetzlich geschütztes
Biotop ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz.
Bei Fragen und in Zweifelsfällen ist mit der fachlich zuständigen Person im LfU
Rücksprache zu halten.