Gebietsvorschläge des LLUR zur Ausweisung als Landschaftsschutzgebiet (LSG).
Die Gebiete erfüllen die qualitativen Anforderungen gemäß
§ 26 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 [BGBl. I
S. 2542]
(zuletzt geändert 15. September 2017 [BGBl. I S. 3434])in Verbindung mit
§ 15 Landesnaturschutzgesetz vom 24. Februar 2010 [GVOBl. Schl.-H. S. 301,
ber. S.486] (zuletzt geändert 13. Dezember 2018 [GVOBl. Schl.-H. S. 773]).
Die Zuständigkeit für die Planung von Landschaftsschutzgebieten
liegt bei den Kreisen als Untere Naturschutzbehörden.
Die Vollständigkeit der Daten kann insofern nicht garantiert
werden (abhängig von Zulieferung durch die Kreise).
Hier dargestellt sind LSG-Vorschläge (Bestand=3),
die außerhalb von NSG und NSG-Vorschlägen (Bestand=3) liegen.
Die digitalen Abgrenzungen sind durch Übertragung verschiedener
Vorlagen (analog/digital) und unter Anpassung an andere
Schutzkategorien (siehe Feld "BEMERKUNG") und z.T.
Kartengrundlagen entstanden.
Gebietsspezifische Anfragen bitte an den zuständigen Kreis
Die vorliegenden Daten entsprechen den Darstellungen des Landschaftsrahmenplans-SH 2020.
Unter Umständen sind mittlerweile aktuellere Datensätze verfügbar.
Die "GEBIETSNR" (als lfd. Nr. je Kreis) ergibt sich nach
folgenden Grundsätzen:
1) ggf. Verwendung der Nummerierung lt.
Auswertungen 1. landesweite Biotopkartierung
- siehe Broschürentext bzw. Karte
2) nachrangig Reihenfolge lt. Landschaftsrahmenplanung 1998-2005
3) übrige LSG-Vorschläge nach chronologischem Eingang
Innerhalb des Landesamtes werden im GIS (LANIS),
im Schutzgebietskataster (SGK) sowie im Aktenplan (R5)
kreisweise identische lfd. Nummern verwendet.
Das Aktenzeichen für LSG-Vorschläge lautet:
5322.122-, nachfolgend die Kreiskennziffer sowie die lfd. Nr.
(vollzogen im LANIS - ansonsten noch Überarbeitungsbedarf
hinsichtlich R5 und SGK)
Zwischen den Verzeichnissen der Kreise und des Landesamtes kann
es abweichende Nummerierungen geben.