Förderfähig ist der in Artikel 4 Absatz 1 der PflSchAnwV festgelegte Verzicht
auf die Anwendung bestimmter Pflanzenschutzmittel in Naturschutzgebieten,
Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten (trifft in SH nichtz zu), Naturdenkmälern
(Datenbestand Stand 2018) und gesetzlich geschützten
Biotopen, im Sinne des § 30 des BNatSchG4, die in Natura 2000-Gebieten liegen.
Vorgehen bei der Kulissenerstellung:
• Ausgangsdaten waren die Flächen der ND, der ges. gesch. Biotope, der NSG und des
Nationalparks, welche innerhalb der NATURA2000-Flächen liegen. Aus diesen Flächen wurde eine Gesamtkulisse erstellt.
Berücksichtigt wurden im Weiteren nur die Flächen ab 1.000 m² (erst alles mergen und dann Multipart auflösen).
• Es wurden aus den Feldblockdaten "Acker" und "Dauerkulturen" ausgewählt, die innerhalb von NATURA2000 liegen.
Diese Flächenwurden in einer zweiten Kulisse zusammengefasst. Berücksichtigt wurden im Weiteren nur die Flächen
ab 1.000 m² (erst alles mergen und dann Multipart auflösen).
• Im letzten Schritt wurden die beiden Kulissen miteinander verschnitten und die Flächen ermittelt, die in
beiden Kulissen liegen und somit alle vorherigen Kriterien erfüllen. Auch hier finden nur die Flächen Berücksichtigung,
die ab 1.000 m² groß sind.