Landschaftsschutzgebiet gemäß §26 Abs. 1 BNatSchG i.V.m. §15 LNatSchG

Detailinformationen

Gebietsabgrenzungen der bestehenden Landschaftsschutzgebiete (LSG) gemäß § 26 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 [BGBl. I S. 2542] (zuletzt geändert 15. September 2017 [BGBl. I S. 3434])in Verbindung mit § 15 Landesnaturschutzgesetz vom 24. Februar 2010 [GVOBl. Schl.-H. S. 301, ber. S.486] (zuletzt geändert 13. Dezember 2018 [GVOBl. Schl.-H. S. 773]).

Die Zuständigkeit für die Ausweisung von Landschafts- schutzgebieten liegt bei den Kreisen als Untere Naturschutzbehörden. Die Vollständigkeit der Daten kann insofern nicht garantiert werden (abhängig von Zulieferung durch die Kreise). Hier dargestellt sind nur LSG-Flächen, die außerhalb von Naturschutzgebieten (NSG) liegen. Die digitalen Abgrenzungen sind durch Übertragung der analog vorliegenden Verordnungskarten der Kreise entstanden. Bei Detailfragen gelten letztendlich die Originalkarten der jeweiligen Verordnung (liegen bei den Kreisen/Unteren Naturschutzbehörden sowie beim Land/Oberste Naturschutzbehörde) Gebietsspezifische Anfragen bitte an den zuständigen Kreis

Die „Gebietsnr“ (als lfd. Nr. je Kreis) ergibt sich nach folgenden Grundsätzen:

    1) Reihenfolge ergibt sich aus dem Datum der Erstverordnung.
    2) Werden in einer Verordnung mehrere räumlich oder durch 
    eindeutige Bezeichnung getrennt liegende Landschaftsteile 
    geschützt oder wird explizit deren eigenständige Führung in der 
    amtlichen / offiziellen Liste des Kreises genannt,
    erhält jeder Landschaftsteil eine eigene lfd. Nummer (und Name).
    3) Wird ein LSG aufgehoben, werden die entsprechenden Polygone 
    und Datensätze gelöscht. Dadurch können Sprünge/Lücken in der 
    durchgängigen Nummerierung entstehen.
    4) Wird innerhalb eines bereits geschützten Bereichs ein 
    Teilgebiet als LSG ausgewiesen, erhält dieses eine neue lfd. 
    Nummer (und Name). Im Datensatz wird im Feld „Jahr“- als Hinweis
    auf den durchgängigen bzw. vorausgehenden Schutz - die Angabe
    des zeitlich vorhergehenden LSG nachrichtlich übernommen.

    Innerhalb des Landesamtes werden im GIS (LANIS), im 
    Schutzgebietskataster (SGK) sowie im Aktenplan (R5) 
    kreisweise identische lfd. Nummern verwendet. 
    Das Aktenzeichen für LSG lautet:
    5322.1-, nachfolgend die Kreiskennziffer sowie die lfd. Nr.
    (noch Überarbeitungsbedarf hinsichtlich SGK)

    Zwischen den Verzeichnissen der Kreise und des Landesamtes kann 
    es abweichende Nummerierungen geben.

    Die vorliegenden Daten entsprechen den Darstellungen des Landschaftsrahmenplans-SH 2020. 
    Unter Umständen sind mittlerweile aktuellere Datensätze verfügbar.

Dateien:

  • Darstellung der Themenbereiche: Schutzgebiete gem. Bundes- und Landesnaturschutzgesetz (BNatSchG/LNatSchG) - Landschaftsschutzgebiete und Naturparke (Gebiete nach § 26 und § 27 BNatSchG i. V m. § 15 und 16 LNatSchG Gebiete mit Erholungsfunktionen Historische Kulturlandschaften Sonstige Gebiete: Wald

    WMS
  • Darstellung der Themenbereiche: Schutzgebiete gem. Bundes- und Landesnaturschutzgesetz (BNatSchG/LNatSchG) - Landschaftsschutzgebiete und Naturparke (Gebiete nach § 26 und § 27 BNatSchG i. V m. § 15 und 16 LNatSchG Gebiete mit Erholungsfunktionen Historische Kulturlandschaften Sonstige Gebiete: Wald

    WFS

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Dezernat 55 im Landesamt für Umwelt (Schleswig-Holstein)

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